Das Parteiverbot ist das schärfste Schwert der Demokratie.
Ein Parteiverbot der AfD wird zunehmend politisch gefordert. Maßgeblicher Prüfungsmaßstab ist Art. 21 Abs. 2 GG. Danach sind Parteien verfassungswidrig, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung (fdGO) zu beseitigen. Die freiheitliche demokratische Grundordnung umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht insbesondere das Prinzip der Menschenwürde (Art. 1 GG), das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) sowie das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Für ein Parteiverbot genügt jedoch nicht jede verfassungsfeindliche Zielsetzung. Vielmehr verlangt das Bundesverfassungsgericht eine aktiv kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber der fdGO sowie eine konkrete Potentialität, die verfassungsfeindlichen Ziele auch realpolitisch durchsetzen zu können. Gerade an diesem Potentialitätserfordernis ist das zweite NPD-Verbotsverfahren gescheitert (BVerfG, Urt. v. 17.01.2017 – 2 BvB 1/13). Das Ger...