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3.062 Seiten. 1 Million Euro. Und eine Frage, die trotzdem offen bleibt

Heute hat die Gesellschaft für Freiheitsrechte ein Gutachten veröffentlicht. Die AfD sei verfassungswidrig. „Nachweislich“, steht in der Pressemitteilung. Wer hat das Gutachten eigentlich geschrieben? Die GFF – Gesellschaft für Freiheitsrechte. Gegründet 2015 unter anderem von Malte Spitz, Grünen-Politiker und Bürgerrechtler. Der Vorstand besteht aus sechs Personen, darunter Prof. Dr. Dana-Sophia Valentiner, die einen Podcast namens „Justitias Töchter – Der Podcast für feministische Rechtspolitik“ moderiert, und Prof. Dr. Leonie Steinl, Strafrechtsprofessorin mit Schwerpunkt Hasskriminalität und Völkerstrafrecht. Das sind Wissenschaftler. Allerdings auch mit einer klar erkennbaren politischen Ausrichtung. Ein Gutachten ist so unabhängig wie seine Auftraggeber. Das Geld. Und wer es gegeben hat. Das Gutachten wurde finanziert durch private Spenden von über 20.000 Menschen – insgesamt über eine Million Euro. Bei der Spendensammlung hat die GFF unter anderem Spenden von Campact erhalten. C...

Die offene Zweitkorrektur im Prüfungsrecht

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 19. Mai 2016 (Az. 6 B 1.16) entschieden, dass die offene Zweitbewertung von Aufsichtsarbeiten grundsätzlich zulässig und mit dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) sowie dem Gebot der fairen Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar ist. Unter einer offenen Zweitbewertung versteht man die Bewertung einer Prüfungsleistung durch den Zweitprüfer in Kenntnis der Bewertung und des Votums des Erstprüfers. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts steht dies einer eigenständigen und eigenverantwortlichen Bewertungsentscheidung nicht entgegen, sofern jeder Prüfer die Prüfungsleistung persönlich, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis nimmt und selbst bewertet. Gemäß § 14 Abs. 1 JAG NRW werden Aufsichtsarbeiten durch zwei Prüfer im Rahmen einer eigenständigen Begutachtung bewertet. Das Gesetz bringt damit zum Ausdruck, dass die Zweitbewert...

Das Parteiverbot ist das schärfste Schwert der Demokratie.

Ein Parteiverbot der AfD wird zunehmend politisch gefordert. Maßgeblicher Prüfungsmaßstab ist Art. 21 Abs. 2 GG. Danach sind Parteien verfassungswidrig, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung (fdGO) zu beseitigen. Die freiheitliche demokratische Grundordnung umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht insbesondere das Prinzip der Menschenwürde (Art. 1 GG), das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) sowie das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Für ein Parteiverbot genügt jedoch nicht jede verfassungsfeindliche Zielsetzung. Vielmehr verlangt das Bundesverfassungsgericht eine aktiv kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber der fdGO sowie eine konkrete Potentialität, die verfassungsfeindlichen Ziele auch realpolitisch durchsetzen zu können. Gerade an diesem Potentialitätserfordernis ist das zweite  NPD-Verbotsverfahren   gescheitert (BVerfG, Urt. v. 17.01.2017 – 2 BvB 1/13). Das Ger...

Staatsrecht 1 Klausur Wintersemester 25/26 2.0

  Hauptstadtverlegung und Bundestagsreform Die Bundesregierung, gestützt auf die Mehrheiten der Fraktionen A und C, verabschiedete ein Gesetz, das die Verlegung der Bundeshauptstadt, einschließlich aller Ministerien und des Reichstags, nach Bonn vorsieht. Gleichzeitig regelt das Gesetz eine   die Begrenzung des Bundestages auf 500 Mitglieder ab 2029, da der Bonner Reichstag nicht genug Platz beinhalte und die Kosten dadurch massiv gesenkt werden könnten.  Der Bundesrat wurde über die Gesetzesinitiative nicht informiert, und im Bundestag stimmten von 630 Abgeordneten 312 für das Gesetz. Einige Abgeordnete bemerkten, dass die Sitzung ungewöhnlich kurzfristig einberufen wurde und die Abstimmung nur knapp über der einfachen Mehrheit lag. Zudem hat die Sitzung durch das brisante Thema des Hauptstadtumzuges unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden.  Die Landesregierung L äußert starke Zweifel. Sie sieht ihre Stadt Berlin durch den geplanten Umzug gefährdet, wies a...

Staatsrecht 1 Klausur Wintersemester 25/26

Bei der Wahl zum Deutschen Bundestag im Jahr 2029 erzielen die A-Partei 25 % der Stimmen, die C-Partei 20 % und die S-Partei 5 %. Nach Abschluss der Wahlergebnisse nehmen die A-Partei und die C-Partei Koalitionsgespräche auf. Am Abend des 12. Januar treten die Parteivorsitzenden von A und C vor die Presse und verkünden, dass sie eine Koalition bilden wollen. Als Kanzlerkandidat wird T aus den Reihen der A-Partei benannt. Am 15. Januar wird T vom Bundestag mit der erforderlichen Kanzlermehrheit von 316 Stimmen gewählt und anschließend vom Bundespräsidenten B ernannt. Kurz nach der Kanzlerwahl tritt B vor die Presse und erklärt, die Partei A sei „die einzige Partei, die Deutschland retten könne“. Er fügt hinzu, er habe persönlich A gewählt und unterstütze deren politische Agenda sowie Kanzler T ausdrücklich. Unmittelbar nach der Regierungsbildung ernennt B auf Vorschlag des Bundeskanzlers den Politiker F zum Bundesminister der Finanzen. F nimmt sein Ministeramt an, arbeitet jedoch weiter...

Die Rolle des Bundesverfassungsgerichts

Die Rolle des Bundesverfassungsgerichts Das Bundesverfassungsgericht ist gemäß Art. 92 GG Träger der rechtsprechenden Gewalt und nimmt als Hüter des Grundgesetzes eine herausgehobene Stellung im System der Gewaltenteilung ein. Es ist berufen, die Einhaltung der Verfassung durch alle staatlichen Organe zu sichern und damit die Bindung der öffentlichen Gewalt an Recht und Gesetz zu gewährleisten. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts entfalten nach § 31 Abs. 1 BVerfGG Bindungswirkung für alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie für sämtliche Gerichte und Behörden. Maßstab der verfassungsgerichtlichen Kontrolle ist das Grundgesetz in seiner Gesamtheit, einschließlich der darin verankerten Strukturprinzipien und der aus ihm entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe, insbesondere des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Normverwerfungskompetenz und Art. 100 GG Eine besondere Stellung innerhalb der Verfassungsordnung kommt dem Bundesverfassungsgericht aufgrund seiner ...

Was sind die Anforderung eines Parlamentarischen Untersuchungsverfahrens ?

Der Untersuchungsausschuss des Bundestages ist ein Instrument der Regierungs- und Verwaltungskontrolle und dient der parlamentarischen Eigeninformation. Die verfassungsrechtliche Grundlage für Untersuchungsausschüsse liegt in Art. 44 GG, und der Gesetzgeber hat eine einfachgesetzliche Grundlage mit dem Parlamentarischen Untersuchungsausschussgesetz (PUAG) geschaffen. Für die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gibt es zwei Arten. Die erste Art ist eine  Mehrheitsenquête  (Art. 44 Abs. 1 S. 1 GG, § 1 Abs. 1 PUAG), bei der weniger als ein Viertel der Mitglieder des Deutschen Bundestages den Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses stellen können, der jedoch eine Mehrheit (Art. 42 Abs. 2 S. 1 GG) bei einer Abstimmung im Deutschen Bundestag benötigt. Die zweite Art ist eine  Minderheitsenquête  (Art. 44 Abs. 1 S. 1 GG, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 S. 1 PUAG), bei der ein Viertel der Mitglieder des Deutschen Bundestages einen Untersuchungsausschuss beantragt u...