Das Parteiverbot ist das schärfste Schwert der Demokratie.

Ein Parteiverbot der AfD wird zunehmend politisch gefordert. Maßgeblicher Prüfungsmaßstab ist Art. 21 Abs. 2 GG. Danach sind Parteien verfassungswidrig, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung (fdGO) zu beseitigen.


Die freiheitliche demokratische Grundordnung umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht insbesondere das Prinzip der Menschenwürde (Art. 1 GG), das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) sowie das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Für ein Parteiverbot genügt jedoch nicht jede verfassungsfeindliche Zielsetzung. Vielmehr verlangt das Bundesverfassungsgericht eine aktiv kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber der fdGO sowie eine konkrete Potentialität, die verfassungsfeindlichen Ziele auch realpolitisch durchsetzen zu können.


Gerade an diesem Potentialitätserfordernis ist das zweite NPD-Verbotsverfahren gescheitert (BVerfG, Urt. v. 17.01.2017 – 2 BvB 1/13). Das Gericht stellte zwar die Verfassungsfeindlichkeit der NPD fest, verneinte jedoch die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Durchsetzung ihrer Ziele. Diese Entscheidung verdeutlicht die außerordentlich hohen materiellen Anforderungen an ein Parteiverbot.


Hinzu kommt eine häufig anzutreffende Kompetenzverwechslung: Ein Vereinsverbot nach Art. 9 Abs. 2 GG unterliegt völlig anderen Maßstäben als ein Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG. Vereine können vom Bundesinnenministerium gemäß Art. 9 Abs. 2 GG i.V.m. § 3 VereinsG verboten werden. Über die Verfassungswidrigkeit von Parteien entscheidet hingegen ausschließlich das Bundesverfassungsgericht (Art. 21 Abs. 4 GG). Bis zu einer entsprechenden Entscheidung gilt das sogenannte Parteienprivileg: Parteien sind grundsätzlich als verfassungsgemäß zu behandeln.


Davon zu unterscheiden ist die Einstufung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall oder als gesichert extremistische Bestrebung. Diese erfolgt durch das Bundesamt für Verfassungsschutz auf Grundlage des Bundesverfassungsschutzgesetz (insbesondere §§ 3 ff. BVerfSchG) und dient primär nachrichtendienstlichen Beobachtungszwecken. Sie ersetzt weder die Feststellung der Verfassungswidrigkeit noch präjudiziert sie ein Parteiverbotsverfahren.


Aktuell ist zudem die Entscheidung des Verwaltungsgericht Köln vom 26.02.2026 im Eilverfahren zu berücksichtigen (Az. 13 L 1109/25). Danach darf das Bundesamt für Verfassungsschutz die AfD vorläufig nicht als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ einstufen. Auch wenn diese Entscheidung ein Parteiverbotsverfahren nicht unmittelbar betrifft, verdeutlicht sie die hohen rechtlichen Darlegungs- und Begründungsanforderungen bereits im Vorfeld staatlicher Maßnahmen gegen politische Parteien.


Wenn bereits die nachrichtendienstliche Hochstufung gerichtlich auf erhebliche rechtliche Hürden stößt, spricht dies dafür, dass die Anforderungen in einem wesentlich strengeren Parteiverbotsverfahren erst recht hoch anzusetzen sind.


Schließlich bestehen auch erhebliche realpolitische Unsicherheiten. 

Gemäß § 43 Abs. 1 BVerfGG sind nur Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung antragsberechtigt. Die Einleitung eines Parteiverbotsverfahrens hängt somit von einer politischen Ermessensentscheidung eines dieser Verfassungsorgane ab; ein rechtlicher Initiierungszwang besteht nicht.


Im Ergebnis ist ein AfD-Verbotsverfahren sowohl rechtlich mit erheblichen Risiken behaftet als auch realpolitisch schwer durchsetzbar.

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