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Es werden Posts vom Februar, 2026 angezeigt.

Das Parteiverbot ist das schärfste Schwert der Demokratie.

Ein Parteiverbot der AfD wird zunehmend politisch gefordert. Maßgeblicher Prüfungsmaßstab ist Art. 21 Abs. 2 GG. Danach sind Parteien verfassungswidrig, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung (fdGO) zu beseitigen. Die freiheitliche demokratische Grundordnung umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht insbesondere das Prinzip der Menschenwürde (Art. 1 GG), das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) sowie das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Für ein Parteiverbot genügt jedoch nicht jede verfassungsfeindliche Zielsetzung. Vielmehr verlangt das Bundesverfassungsgericht eine aktiv kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber der fdGO sowie eine konkrete Potentialität, die verfassungsfeindlichen Ziele auch realpolitisch durchsetzen zu können. Gerade an diesem Potentialitätserfordernis ist das zweite  NPD-Verbotsverfahren   gescheitert (BVerfG, Urt. v. 17.01.2017 – 2 BvB 1/13). Das Ger...

Staatsrecht 1 Klausur Wintersemester 25/26 2.0

  Hauptstadtverlegung und Bundestagsreform Die Bundesregierung, gestützt auf die Mehrheiten der Fraktionen A und C, verabschiedete ein Gesetz, das die Verlegung der Bundeshauptstadt, einschließlich aller Ministerien und des Reichstags, nach Bonn vorsieht. Gleichzeitig regelt das Gesetz eine   die Begrenzung des Bundestages auf 500 Mitglieder ab 2029, da der Bonner Reichstag nicht genug Platz beinhalte und die Kosten dadurch massiv gesenkt werden könnten.  Der Bundesrat wurde über die Gesetzesinitiative nicht informiert, und im Bundestag stimmten von 630 Abgeordneten 312 für das Gesetz. Einige Abgeordnete bemerkten, dass die Sitzung ungewöhnlich kurzfristig einberufen wurde und die Abstimmung nur knapp über der einfachen Mehrheit lag. Zudem hat die Sitzung durch das brisante Thema des Hauptstadtumzuges unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden.  Die Landesregierung L äußert starke Zweifel. Sie sieht ihre Stadt Berlin durch den geplanten Umzug gefährdet, wies a...

Staatsrecht 1 Klausur Wintersemester 25/26

Bei der Wahl zum Deutschen Bundestag im Jahr 2029 erzielen die A-Partei 25 % der Stimmen, die C-Partei 20 % und die S-Partei 5 %. Nach Abschluss der Wahlergebnisse nehmen die A-Partei und die C-Partei Koalitionsgespräche auf. Am Abend des 12. Januar treten die Parteivorsitzenden von A und C vor die Presse und verkünden, dass sie eine Koalition bilden wollen. Als Kanzlerkandidat wird T aus den Reihen der A-Partei benannt. Am 15. Januar wird T vom Bundestag mit der erforderlichen Kanzlermehrheit von 316 Stimmen gewählt und anschließend vom Bundespräsidenten B ernannt. Kurz nach der Kanzlerwahl tritt B vor die Presse und erklärt, die Partei A sei „die einzige Partei, die Deutschland retten könne“. Er fügt hinzu, er habe persönlich A gewählt und unterstütze deren politische Agenda sowie Kanzler T ausdrücklich. Unmittelbar nach der Regierungsbildung ernennt B auf Vorschlag des Bundeskanzlers den Politiker F zum Bundesminister der Finanzen. F nimmt sein Ministeramt an, arbeitet jedoch weiter...