Der Islamismus in Deutschland eine verfassungsrechtliche Einordnung
Deutschland hat ein massives Problem mit Islamismus.
Gruppierungen wie "Muslim Interaktiv" propagieren ein Kalifat, die Anwendung der Scharia und die Ablehnung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
Verfassungsrechtliche Ausgangslage:
Art. 4 GG schützt Glaubens- und Bekenntnisfreiheit.
Art. 20 Abs. 2 und 3 GG garantieren das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip.
Art. 9 Abs. 2 GG erlaubt das Verbot von Vereinigungen, wenn sie den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind.
Wer ein Kalifat errichten oder die Scharia als übergeordnetes Recht einführen möchte, stellt sich damit klar gegen die Menschenwürde Art. 1 GG, das Rechtsstaatsprinzip Art.20 Abs. 3 GG und das Demokratieprinzip Art.20 Abs. 2 GG
In mehreren Bundesländern – allen voran in Nordrhein-Westfalen entstehen Paralleljustiz-Strukturen innerhalb Clans und Großfamilien. Fälle von „Blutgeld“-Zahlungen, familiären Gewaltakten und extralegalen Konfliktlösungen zeigen eine systematische Missachtung staatlicher Gerichtsbarkeit.
Dies steht im direkten Widerspruch zu Art. 20 Abs. 3 GG, dem Rechtsstaat, indem der Staat das Gewaltmonopol besitzt.
Die streitbare Demokratie verlangt, dass der Staat aktiv einschreitet:
Durch Vereinsverbote nach Art. 9 Abs. 2 GG durch das Bundesinnenministerium.
Durch die Beobachtung verfassungsfeindlicher Netzwerke durch die Verfassungsschutzbehörden (Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 GG – Bundessicherheitskompetenz).
Die aktuellen Maßnahmen des Bundesinnenministeriums unter Alexander Dobrindt zeigen, dass der Staat bereit ist, diese verfassungsrechtliche Pflicht wahrzunehmen.
Islamismus ist keine geschützte religiöse Praxis, sondern eine verfassungsfeindliche Ideologie. Die Bundesrepublik ist gehalten, sich selbst vor Verfassungsfeinden zu schützen.
Umso problematischer, dass die Berliner Jusos nicht mehr von Islamismus sprechen wollen.
Kommentare
Kommentar veröffentlichen