Als Abgeordneter zwischen Fraktionszwang und freiem Mandat
In Deutschland sind Abgeordnete des Bundestages Vertreter des Volkes und Parteimitglieder. Das Grundgesetz verankert in Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG das freie Mandat. Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Jeder Abgeordnete des Deutschen Bundestages (MdB) ist nur seinem Gewissen verpflichtet.
Gleichzeitig prägt jedoch die parlamentarische Praxis den Fraktionszwang. Innerhalb der Fraktionen werden Positionen koordiniert, politische Mehrheiten gesichert und gemeinsame Strategien entwickelt. Wer sich gänzlich unabhängig verhält, riskiert Isolation oder den Verlust politischer Einflussmöglichkeiten. Die Fraktion fungiert somit als organisatorische Verbindlichkeit, die Mehrheiten sichert und gerade bei Parteien, die in Regierungsverantwortung mit knappen Mehrheiten sind, wie aktuell in der schwarz-roten Koalition, eine elementare Bedeutung hat, um die Gesetzentwürfe der Regierung zu verabschieden.
Ein aktuelles Beispiel ist die Debatte um den Gesetzentwurf der schwarz-roten Koalition bezüglich der Rente. Der Gesetzentwurf zur Rente sieht vor, das Rentenniveau bis 2031 auf 48 Prozent zu halten und danach weiter anzupassen.
Die achtzehn Abgeordneten der Jungen Gruppe von der CDU/CSU-Fraktion haben angekündigt, aufgrund von Folgekosten von über 125 Milliarden Euro pro Jahr gegen das Rentenpaket von Merz und Bas zu stimmen. Damit könnten sie das Rentenpaket verhindern.
Denn das freie Mandat schützt die Abgeordneten davor, zur reinen Parteilinie degradiert zu werden, und ist ein hohes Gut der parlamentarischen Demokratie. Aber auch die Abgeordneten müssen die Folgen ihrer Gewissensentscheidung beachten, weil sie Abgeordnete des Bundestages durch die Partei geworden sind und Vertreter des ganzen Volkes. Die Partei hat den Abgeordneten als Wahlkreisbewerber aufgestellt (bei Einzug über Erststimme, § 1 Abs. 2 BWG) oder einen Listenplatz auf der jeweiligen Landesliste beschlossen (bei Einzug über Zweitstimme, § 1 Abs. 2 BWG) und besitzt bei Landeslisten sogar das Landeslistenprivileg gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 BWG.
Folglich ist man als Abgeordneter an seine Partei gebunden und auch an das Volk, welches einem das Vertrauen entziehen kann, indem es den Kandidaten nicht mehr aufstellt oder der aufgestellte Kandidat nicht mehr vom Volk gewählt wird. Zudem kann es auch andersherum sein, also dass der einzelne Abgeordnete gute Arbeit macht, aber das Volk bei der Wahl mit der Zweitstimme der Partei das Vertrauen entzieht, bspw. wie bei der FDP, und die Partei traditionell keine Wahlkreise gewinnt.
Bei den achtzehn Abgeordneten der Jungen Gruppe der CDU/CSU-Fraktion ist auch zu beachten, dass ihre Partei selbst Regierungsverantwortung trägt, sie als Mitglieder des Bundestages aber auch die Kontrollfunktion gemäß Art. 43 GG und Art.44 GG gegenüber der Bundesregierung (Exekutive) besitzen.
Somit bedeutet es für die Abgeordneten des Deutschen Bundestages (MdBs), dass sie ein freies Mandat haben und schlussendlich immer ihrem Gewissen als höchstem Gut verpflichtet sind, aber trotzdem eine hohe Verantwortung gegenüber dem Volk, der Fraktion und der Partei besitzen. Gerade wenn man neu und jung im politischen Geschäft als Abgeordneter ist, muss man lernen, Entscheidungen zu treffen, die gewisse Folgen mit sich bringen.
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