Was sind die Anforderung eines Parlamentarischen Untersuchungsverfahrens ?

Der Untersuchungsausschuss des Bundestages ist ein Instrument der Regierungs- und Verwaltungskontrolle und dient der parlamentarischen Eigeninformation.

Die verfassungsrechtliche Grundlage für Untersuchungsausschüsse liegt in Art. 44 GG, und der Gesetzgeber hat eine einfachgesetzliche Grundlage mit dem Parlamentarischen Untersuchungsausschussgesetz (PUAG) geschaffen.


Für die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gibt es zwei Arten. Die erste Art ist eine Mehrheitsenquête (Art. 44 Abs. 1 S. 1 GG, § 1 Abs. 1 PUAG), bei der weniger als ein Viertel der Mitglieder des Deutschen Bundestages den Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses stellen können, der jedoch eine Mehrheit (Art. 42 Abs. 2 S. 1 GG) bei einer Abstimmung im Deutschen Bundestag benötigt. Die zweite Art ist eine Minderheitsenquête (Art. 44 Abs. 1 S. 1 GG, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 S. 1 PUAG), bei der ein Viertel der Mitglieder des Deutschen Bundestages einen Untersuchungsausschuss beantragt und der Bundestag die Pflicht besitzt, den Untersuchungsausschuss einzusetzen.


Das Ziel eines Untersuchungsausschusses ist gemäß Art. 44 Abs. 1 S. 1 GG die Feststellung von Tatsachen durch Beweiserhebung. Des Weiteren ergibt sich aus § 1 Abs. 3 PUAG, dass ein Untersuchungsverfahren nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Zuständigkeit des Bundestages zulässig ist. Somit kann der Bundestag nur dann einen Untersuchungsausschuss einsetzen, wenn er die Kompetenz besitzt und nicht die Länder, die Exekutive oder die Judikative.


Nehmen wir als Beispiel die Corona-Zeit. Während der Corona-Zeit gab es Ausgangsbeschränkungen, Lockdowns, und man musste Masken tragen. Insgesamt gab es massive Freiheitseinschränkungen, und das Infektionsschutzgesetz (IfSG) diente als Gesetzesgrundlage für die Eingriffe in Grundrechte.

Zu dieser Zeit war Jens Spahn Bundesgesundheitsminister und beschaffte im großen Stil Masken für den Bund. Im Zuge dieser Beschaffung wurden Vorwürfe gegen Jens Spahn erhoben, dass er die Masken nicht ordnungsgemäß besorgt und zu viele bestellt habe.


Die Opposition könnte zur Kontrolle gegenüber der Bundesregierung mit einer Minderheitsenquête (Art. 44 Abs. 1 S. 1 GG, § 1 Abs. 1 PUAG) einen Untersuchungsausschuss einsetzen, wenn der Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Deutschen Bundestages gestellt würde, um dem Untersuchungsgegenstand „Maskenbeschaffung während der Corona-Zeit unter Bundesgesundheitsminister Jens Spahn“ nachzugehen. Dies würde auch in der Kompetenz des Bundestages liegen.

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