Die offene Zweitkorrektur im Prüfungsrecht

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 19. Mai 2016 (Az. 6 B 1.16) entschieden, dass die offene Zweitbewertung von Aufsichtsarbeiten grundsätzlich zulässig und mit dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) sowie dem Gebot der fairen Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar ist.

Unter einer offenen Zweitbewertung versteht man die Bewertung einer Prüfungsleistung durch den Zweitprüfer in Kenntnis der Bewertung und des Votums des Erstprüfers. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts steht dies einer eigenständigen und eigenverantwortlichen Bewertungsentscheidung nicht entgegen, sofern jeder Prüfer die Prüfungsleistung persönlich, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis nimmt und selbst bewertet.

Gemäß § 14 Abs. 1 JAG NRW werden Aufsichtsarbeiten durch zwei Prüfer im Rahmen einer eigenständigen Begutachtung bewertet. Das Gesetz bringt damit zum Ausdruck, dass die Zweitbewertung nicht lediglich der Kontrolle der Erstbewertung dienen soll, sondern eine eigenständige fachliche Beurteilung der Prüfungsleistung voraussetzt.

Ob die offene Zweitkorrektur diesem Anspruch stets gerecht wird, erscheint jedoch zweifelhaft. Die Kenntnis der Erstbewertung kann die Gefahr begründen, dass sich der Zweitprüfer bewusst oder unbewusst an der bereits vorgenommenen Bewertung orientiert. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Erstprüfer seine Bewertung ausführlich begründet hat und dadurch einen erheblichen Einfluss auf die Wahrnehmung und Einordnung der Prüfungsleistung ausüben kann.

Diese Bedenken werden durch Erkenntnisse der psychologischen Entscheidungsforschung gestützt. Danach können bereits vorhandene Bewertungen als sogenannte Anker wirken und spätere Entscheidungen beeinflussen. Der Ankereffekt beschreibt das Phänomen, dass Menschen bei der Bewertung von Sachverhalten dazu neigen, sich an zuvor wahrgenommenen Informationen zu orientieren, selbst wenn diese für die eigene Entscheidung nicht bindend sind. Es erscheint daher nicht fernliegend, dass auch Prüfungsbewertungen von solchen kognitiven Einflüssen betroffen sein können.

Vor diesem Hintergrund spricht einiges für die Einführung einer verdeckten Zweitkorrektur. Bei diesem Verfahren erhält der Zweitprüfer keine Kenntnis von der Bewertung des Erstprüfers. Dadurch wird die Gefahr einer Orientierung an der Erstbewertung reduziert und die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass zwei tatsächlich unabhängige Bewertungen der Prüfungsleistung vorliegen.

Verfassungsrechtlich könnte eine verdeckte Zweitkorrektur dem Grundsatz der Chancengleichheit in Prüfungsverfahren sogar besser Rechnung tragen. Das Gebot der Chancengleichheit verlangt nicht nur formale Gleichbehandlung, sondern auch eine möglichst objektive und faire Leistungsbewertung. Je unabhängiger die einzelnen Prüfer ihre Bewertung vornehmen, desto eher kann gewährleistet werden, dass die Prüfungsnote auf einer eigenständigen fachlichen Beurteilung beruht und nicht durch Vorbewertungen beeinflusst wird.

Dem wird teilweise entgegengehalten, dass die verdeckte Zweitkorrektur einen erhöhten organisatorischen und zeitlichen Aufwand verursache. Angesichts der erheblichen Bedeutung staatlicher Prüfungen für die beruflichen Perspektiven der Prüflinge erscheint dieser Mehraufwand jedoch grundsätzlich vertretbar. Der Zweck eines rechtsstaatlichen Prüfungsverfahrens besteht nicht in einer möglichst effizienten, sondern in einer möglichst gerechten Leistungsbewertung.

Dass eine solche Ausgestaltung praktikabel ist, zeigt Rheinland-Pfalz. Dort sieht § 9 Abs. 1 JAPO eine verdeckte Zweitkorrektur vor. Die Regelung verdeutlicht, dass die organisatorische Umsetzung unabhängiger Zweitbewertungen im Prüfungswesen möglich ist.

Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht die offene Zweitkorrektur als verfassungsrechtlich zulässig sieht, spricht daher vieles dafür, die verdeckte Zweitkorrektur als vorzugswürdiges Modell anzusehen. Sie stärkt die Unabhängigkeit der Prüfer, reduziert potenzielle kognitive Verzerrungen und kann dazu beitragen, das Vertrauen in die Objektivität staatlicher Prüfungsverfahren weiter zu erhöhen.

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